ErwGr. 48

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

Die Erteilung von Bewilligungen für mehrere besondere Verfahren mit einer einzigen Sicherheitsleistung und bei einer einzigen für die zollamtliche Überwachung zuständigen Zollstelle sollte erleichtert werden, und es sollten einfache Vorschriften über die Entstehung einer Zollschuld in diesen Fällen erlassen werden. Es sollte als Grundprinzip gelten, dass der Zoll der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln sind. Sofern dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, sollte es jedoch auch möglich sein, den Zoll für den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Waren in ein besonderes Verfahren übergeführt werden. Die gleichen Grundsätze sollten auch für die üblichen Behandlungen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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