ErwGr. 4

REG_2014_1084 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Diphosphaten (E 450) als Backtriebmittel und Säureregulator in Fertigteigen auf Hefebasis

Für frische Teige, die als Basis für die Zubereitung von Pizzas, Quiches, Kuchen und ähnlichen Erzeugnissen verwendet werden, ist ein Teiglockerungssystem auf Grundlage von Natriumbicarbonat (E 500), Diphosphaten (E 450) und Hefe erforderlich. Diese Teige sollten bei Kühlung nicht gehen, die Teiglockerung sollte jedoch dann bei der endgültigen Zubereitung durch den Verbraucher aktiviert werden. Natriumbicarbonat ist vor allem für die Teiglockerung verantwortlich, Hefe mit geringer Teiglockerungsaktivität ist vor allem zur Ausbildung des typischen aromatischen Geschmacks erforderlich. Die Diphosphate sind als Säureregulatoren erforderlich, um die Bildung von Kohlendioxid aus dem Natriumbicarbonat zu verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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