Art. 21 – Kostenerstattung

REG_2014_1143 · über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Entsprechend dem Verursacherprinzip und unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) streben die Mitgliedstaaten eine Erstattung der Kosten für die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern, zu minimieren oder abzuschwächen, wobei dies auch für Umwelt-, Ressourcen- und Wiederherstellungskosten gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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