Art. 24 – Berichterstattung und Überprüfung

REG_2014_1143 · über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

(1)Bis zum 1. Juni 2019 und danach alle sechs Jahre aktualisieren die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen und übermitteln sie der Kommission: a) eine Beschreibung der Überwachungssysteme gemäß Artikel 14 und des Systems amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 15 von in die Union eingebrachten gebietsfremden Arten oder eine aktualisierte Fassung dieser Beschreibung; b) die Verteilung der in ihrem Hoheitsgebiet vorkommenden invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung oder von regionaler Bedeutung gemäß Artikel 11 Absatz 2, einschließlich von Informationen über deren Wanderverhalten oder Reproduktionsmuster; c) Informationen über die Arten, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 als invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten betrachtet werden; d) die Aktionspläne gemäß Artikel 13 Absatz 2; e) das gesamte nationale Hoheitsgebiet abdeckende aggregierte Informationen über die gemäß Artikel 17 getroffenen Beseitigungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 19 getroffenen Managementmaßnahmen, deren Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf Nichtziel-Arten; f) die Anzahl der Genehmigungen gemäß Artikel 8 und die Zwecke, zu denen sie erteilt wurden; g) Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein einer gebietsfremden invasiven Art und jedwede Maßnahmen, zu denen die Bürger aufgefordert wurden; h) die in Artikel 8 Absatz 8 vorgeschriebenen Kontrollen und i) Informationen über die Kosten für die zur Einhaltung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, sofern sie verfügbar sind.
(2)Bis zum 5. November 2015 notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlichen Behörden und setzen die anderen Mitgliedstaaten von diesen Behörden in Kenntnis.
(3)Bis zum 1. Juni 2021 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Unionsliste, der Aktionspläne gemäß Artikel 13 Absatz 2, des Überwachungssystems, der Zollkontrollen sowie der Beseitigungsverpflichtung und der Managementverpflichtung, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich Änderungen der Unionsliste, beigefügt sein können. Bei dieser Überprüfung ist zudem zu untersuchen, inwieweit die Durchführungsbestimmungen zu invasiven gebietsfremden Arten von regionaler Bedeutung wirksam sind, ob die Aufnahme in der Union heimischer Arten in die Unionsliste notwendig und machbar ist und ob eine weitere Harmonisierung erforderlich ist, um die Wirksamkeit der Aktionspläne und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu erhöhen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für die Berichterstattung fest, um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu vereinfachen und zu straffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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