ErwGr. 12

REG_2014_1143 · über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Um unverhältnismäßige oder übermäßige Kosten für Mitgliedstaaten zu vermeiden und den Mehrwert von Maßnahmen der Union mit dieser Verordnung zu wahren, sollte die Kommission bei der Vorbereitung der Unionsliste und der Begleitmaßnahmen die Durchführungskosten für die Mitgliedstaaten, die Kosten bei Nichttätigwerden, die Kosteneffizienz und soziale und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten bei der Auswahl der invasiven gebietsfremden Arten, die in die Unionsliste aufgenommen werden sollen, diejenigen Arten besonders beachtet werden, die umfangreich genutzt werden und in einem Mitgliedstaat bedeutenden sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, ohne dass dies die Erreichung der Ziele dieser Verordnung beeinträchtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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