ErwGr. 16

REG_2014_1143 · über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Bei Arten, die nicht in der Lage sind, in einem großen Teil der Union eine lebensfähige Population auszubilden, sollte eine regionale Zusammenarbeit zwischen den von diesen Arten betroffenen Mitgliedstaaten geprüft werden. In den Fällen jedoch, in denen die Ziele dieser Verordnung besser durch Maßnahmen auf Unionsebene erreicht werden, sollten solche Arten ebenfalls in die Unionsliste aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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