Art. 17 – Berichterstattung und Überprüfung

REG_2014_1163 · über Aufsichtsgebühren

(1)Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Euro-Gruppe jährlich einen Bericht über die voraussichtliche Entwicklung der Struktur und der Höhe des Betrags der jährlichen Aufsichtsgebühren vor.
(2)Bis zum Jahr 2017 überprüft die EZB diese Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Methodik und die Kriterien zur Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühren, die für jedes beaufsichtigte Unternehmen und jede beaufsichtigte Gruppe erhoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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