REG_2014_1221 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013
Durch die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC festgelegt, darunter die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TAC. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TAC fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde der jahresübergreifende Flexibilitätsmechanismus für alle Bestände eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nur für analytische TAC Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.
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