Art. 8 – Überprüfung

REG_2014_1253 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen

Die Kommission bewertet nach Maßgabe des technischen Fortschritts die Notwendigkeit, Anforderungen für Luftleckquoten festzulegen und berichtet dem Kommunikationsforum spätestens am 1. Januar 2017 über die Ergebnisse dieser Bewertung.
Die Kommission überprüft diese Verordnung nach Maßgabe des technischen Fortschritts und berichtet dem Kommunikationsforum spätestens am 1. Januar 2020 über die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Bei der Überprüfung sind unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:
a)die Möglichkeit der Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf Ein-Richtung-Anlagen mit einer elektrischen Leistungsaufnahme von weniger als 30 W und auf Zwei-Richtung-Anlagen mit einer elektrischen Gesamteingangsleistung der Ventilatoren von weniger als 30 W je Luftstrom;
b)die Überprüfungstoleranzen gemäß Anhang VI;
c)inwieweit es angebracht ist, die Auswirkungen von Filtern mit geringem Energieverbrauch auf die Energieeffizienz zu berücksichtigen;
d)die Notwendigkeit, auf einer zweiten Stufe schärfere Ökodesign- Anforderungen festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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