Anhang II – Spezifische Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von WLA gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3

REG_2014_1253 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen

1.Vom 1. Januar 2016 an gilt: — Der für durchschnittliches Klima berechnete SEV darf nicht mehr als 0 kWh/(m2 · a) betragen. — Bei Geräten ohne Kanalanschlussstutzen, einschließlich solcher, die entweder an der Zuluft- oder an der Abluftseite mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden sollen, darf LWA höchstens 45 dB betragen. — Alle LA, außer solchen mit doppeltem Verwendungszweck, sind mit Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung auszustatten. — Alle ZLA müssen über eine Einrichtung zur thermischen Umgehung verfügen.
2.Vom 1. Januar 2018 an gilt: — Der für durchschnittliches Klima berechnete SEV darf nicht mehr als – 20 kWh/(m2 · a) betragen. — Bei Geräten ohne Kanalanschlussstutzen, einschließlich solcher, die entweder an der Zuluft- oder an der Abluftseite mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden sollen, darf LWA höchstens 40 dB betragen. — Alle LA, außer solchen mit doppeltem Verwendungszweck, sind mit Mehrstufenantrieb oder Drehzahlregelung auszustatten. — Alle ZLA müssen über eine Einrichtung zur thermischen Umgehung verfügen. — Lüftungsanlagen mit einem Filter sind mit einer optischen Filterwechselanzeige auszurüsten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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