Art. 23

REG_2014_1286 · über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)

Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
a)unmittelbar,
b)in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c)unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
d)durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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