Art. 1 – Ziel und Geltungsbereich

REG_2014_1321 · über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(1)Mit dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, einschließlich der jeweiligen Komponenten für deren Installation, festgelegt, die a) in einem Mitgliedstaat registriert sind oder b) in einem Drittstaat registriert sind und von einem Betreiber eingesetzt werden, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Luftfahrzeuge, für die die behördliche Sicherheitsaufsicht an ein Drittland delegiert wurde und die nicht von einem EU-Betreiber eingesetzt werden, oder für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführten Luftfahrzeuge.
(3)Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die gewerbsmäßige Beförderung gelten für zugelassene Luftfahrtunternehmen, wie im EU-Recht definiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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