ErwGr. 11

REG_2014_1333 · über Geldmarktstatistiken

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 hat die EZB das Recht, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe von Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht nachkommen, mit Sanktionen zu belegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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