Art. 1 – Begriffsbestimmungen

REG_2014_1333 · über Geldmarktstatistiken

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1.die Begriffe „Berichtspflichtiger“, „Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
2.„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (4) und schließt sämtliche Zweigniederlassungen des MFIs in der Union und den EFTA-Staaten ein, sofern dies nicht in einer Bestimmung dieser Verordnung ausdrücklich anderweitig geregelt ist;
3.„SFI“: sonstige Finanzinstitute ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß dem in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) neu gefassten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend das „ESVG 2010“);
4.„Versicherungsgesellschaften“: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben;
5.„Altersvorsorgeeinrichtungen“: alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung);
6.„nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“: der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften gemäß dem ESVG 2010;
7.„Staat“: institutionelle Einheiten gemäß dem ESVG 2010, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen;
8.„Gesamtbetrag der wesentlichen Bilanzaktiva:“ Summe der Aktiva (Bilanzsumme) abzüglich der sonstigen Aktiva im Sinne der Bestimmung dieser Begriffe in der Verordnung (EU) Nr.1071/2013 (EZB/2013/33);
9.„Geldmarktstatistiken“: Statistiken über besicherte und unbesicherte Transaktionen sowie derivativen Transaktionen eines Geldmarktinstruments, die zwischen MFIs sowie zwischen MFIs und SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, Zentralbanken, dem Staat und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, wobei gruppeninterne Transaktionen im betreffenden Berichtszeitraum ausgenommen sind;
10.„Geldmarktinstrumente“: sämtliche der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Instrumente;
11.„Geldmarktfonds“: ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) der Zulassung als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren bedarf, oder ein alternativer Investmentfonds gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der in kurzfristige Vermögenswerte investiert und dessen Ziele einzeln oder kumulativ darin bestehen, Renditen im Einklang mit den Geldmarktsätzen anzubieten oder den Wert einer Anlage zu sichern;
12.„Zentralbank“: jede Zentralbank ungeachtet ihres Standorts;
13.„nationale Zentralbank(en)“ oder „NZB(en)“: die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Union;
14.„Referenzkreis der Berichtspflichtigen“: im Euro-Währungsgebiet ansässige MFIs mit Ausnahme von Zentralbanken und Geldmarktfonds, die von anderen MFIs, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat, nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften oder von Zentralbanken zu Investmentzwecken wie in den Anhängen I, II oder III aufgeführt auf Euro lautenden Einlagen entgegennehmen und/oder sonstige Schuldtitel an diese ausgeben und/oder diesen auf Euro lautenden Kredite gewähren;
15.„Gruppe“: eine Gruppe von Unternehmen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Bankengruppen, die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen besteht und deren Abschluss im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) konsolidiert ist;
16.„Zweigniederlassung“: Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Instituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des Instituts verbunden sind;
17.„Zweigniederlassung in der Union oder den EFTA-Staaten“: Zweigniederlassung, die sich in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem EFTA-Staat befindet und dort registriert ist;
18.„Europäische Freihandelsassoziation“: zwischenstaatliche Organisation für die Förderung des freien Handels und der wirtschaftlichen Integration zum Vorteil ihrer Mitgliedstaaten;
19.„gruppeninterne Transaktion“: Transaktion eines Geldmarktinstruments, die von einem Berichtspflichtigen mit einem anderen Unternehmen getätigt wird, welches durchgängig in denselben konsolidierten Abschluss einbezogen ist.
Die an der Transaktion beteiligten Unternehmen sind als in „dieselbe Konsolidierung“ einbezogen anzusehen, wenn beide entweder: a) gemäß der Richtlinie 2013/34/EU oder den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erlassenen Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) oder, bei einer Gruppe, deren Mutterunternehmen seine Zentrale in einem Drittland hat, gemäß den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen dieses Drittlands, deren Gleichwertigkeit mit den IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (10) festgestellt wurde (oder Rechnungslegungsgrundsätzen eines Drittstaats, deren Verwendung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung gestattet ist), in die Konsolidierung einbezogen sind; oder b) derselben konsolidierten Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) unterliegen oder, bei einer Gruppe, deren Mutterunternehmen seine Zentrale in einem Drittland hat, derselben konsolidierten Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde des Drittlands unterliegen, die der Beaufsichtigung nach den in Artikel 127 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Grundsätzen gleichwertig ist.
20.„Geschäftstag“: in Bezug auf jedes Datum, das in einer Vereinbarung oder der Bestätigung für eine Transaktion eines Geldmarktinstruments genannt ist, der Tag, an dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte für das allgemeine Geschäft (einschließlich von Geschäften der betreffenden Geldmarktinstrumente) geöffnet sind und an dem sie Zahlungen bzw.
Geschäfte in derselben Währung abwickeln, wie die an diesem Tag zahlbare oder auf Grundlage dieses Tages berechnete Zahlungsverpflichtung.
Bei einer Transaktion eines Geldmarktinstruments unter einem von der Europäischen Bankenvereinigung (European Banking Federation — EBF), der Loan Market Association (LMA), der International Swaps and Derivatives Association, Inc.
(ISDA) oder von anderen führenden Europäischen oder internationalen Marktverbänden herausgegebenen Standard-Rahmenvertrag gilt die von diesem Vertrag vorgegebene oder die durch Verweis in diesen Vertrag einbezogene Begriffsbestimmung.
In Bezug auf die Abwicklung von Transaktionen eines Geldmarktinstruments unter Verwendung eines bestimmten Abwicklungssystems der Tag, an dem dieses Abwicklungssystem für die Abwicklung einer solchen Transaktion geöffnet ist;
21.„TARGET2-Erfüllungstag“: jeder Tag, an dem TARGET2 (das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem) geöffnet ist;
22.„Rückkaufsvereinbarung“: eine Vereinbarung, unter der die an der Vereinbarung Beteiligten Geschäfte tätigen können, bei denen ein Beteiligter („Verkäufer“) sich dazu verpflichtet, dem anderen Beteiligten („Käufer“) an einem festgelegten Termin in naher Zukunft gegen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer an den Verkäufer bestimmte „Vermögenswerte“ („Wertpapiere“, „Rohstoffe“ oder „sonstige finanzielle Vermögenswerte“) zu veräußern, wobei sich der Käufer zugleich dazu verpflichtet, dem Verkäufer die Vermögenswerte entweder an einem festgelegten Termin in der Zukunft oder auf Verlangen gegen Zahlung des Rückkaufpreises durch den Verkäufer an den Käufer wieder zu veräußern.
Ein solches Geschäft kann jeweils in einem Repogeschäft oder einem Kauf- und Rückverkaufsgeschäft bestehen. „Rückkaufsvereinbarung“ kann auch die Vereinbarung bezeichnen, Vermögenswerte unter Gewährung eines allgemeinen Rechts auf Wiederverwendung an einem Termin in naher Zukunft gegen die Gewährung eines Barkredits zu verpfänden, wobei der Kredit mitsamt Zinsen an einem späteren Termin in der Zukunft gegen Rückgewähr der Vermögenswerte zurückzuzahlen ist.
Repogeschäfte können mit einer vorab festgelegten Laufzeit („Repogeschäfte mit fester Laufzeit“) oder ohne eine solche vorab festgelegte Laufzeit getätigt werden; im letzteren Fall haben beide Beteiligten die Möglichkeit, die Vereinbarung an einem jeden Tag zu verlängern oder zu beenden („Bis-auf-Weiteres-Repogeschäfte“);
23.„tri-party Repogeschäft“: ein Repogeschäft, bei dem ein Dritter während der Laufzeit des Geschäfts die Auswahl und Verwaltung der Sicherheiten übernimmt;
24.„Devisenswapgeschäft“: ein Swapgeschäft, bei dem ein Beteiligter dem anderen Beteiligten einen bestimmten Währungsbetrag veräußert und als Gegenleistung die Zahlung eines vereinbarten Betrags einer anderen Währung auf Grundlage eines vereinbarten Devisenkurses (der Devisenkassakurs) erhält und sich zugleich dazu verpflichtet, die verkaufte Währung zu einem zukünftigen Termin (dem Fälligkeitstag) gegen Verkauf der zunächst erworbenen Währung zu einem anderen Devisenkurs (dem Devisenterminkurs) zurückzukaufen;
25.„Tagesgeldsatz-Swaps (Overnight Index Swaps — OIS)“: ein Zinsswap, dessen periodisch variabler Zinssatz dem geometrischen Mittel eines Tagesgeldsatzes (oder eines Tagesgeldreferenzsatzes) über einen bestimmten Zeitraum entspricht.
Die endgültige Zahlung wird berechnet als die Differenz zwischen dem festen Zinssatz und dem zusammengesetzten, für die Laufzeit des OIS aufgezeichneten Tagesgeldsatz, die auf den Nennbetrag des Geschäfts angewendet wird.
Da diese Verordnung sich ausschließlich mit auf Euro lautenden OIS befasst, ist der Tagesgeldsatz der EONIA;
26.„Basel-III-LCR-Rahmenwerk“: vom Baseler Ausschuss vorgeschlagene, am 7.
Januar 2013 durch die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen (dem Führungsgremium des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht) als weltweiter Mindestaufsichtsstandard für kurzfristige Liquiditätsmaßnahmen im Bankensektor beschlossene Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio — LCR).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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