Art. 4 – Vorlagefristen

REG_2014_1333 · über Geldmarktstatistiken

1.Wenn eine NZB gemäß Artikel 3 Absatz 3 beschließt, dass Berichtspflichtige die in den Anhängen I, II und III bezeichneten statistischen Daten unmittelbar der EZB melden, übermitteln die Berichtspflichtigen der EZB diese Daten wie folgt: a) Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt. b) Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt. c) Daten, für die die NZB eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 gewährt hat, werden der EZB einmal wöchentlich zwischen 18.00 Uhr MEZ des Handelstags und 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags übermittelt, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen.
2.In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen übermitteln die NZBen der EZB die in den Anhängen I, II und III bezeichneten tagesaktuellen statistischen Geldmarktdaten, die sie von den Berichtspflichtigen erhalten, wie folgt: a) Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 2 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 7.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt. b) Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 ausgewählten Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags übermittelt. c) Daten, die von gemäß Artikel 2 Absatz 6 ausgewählten zusätzlichen Berichtspflichtigen erhoben wurden, werden der EZB einmal täglich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten auf den Handelstag folgenden TARGET2-Erfüllungstags, einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen, oder einmal monatlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags, der auf das Ende des Monats folgt, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Die NZBen bestimmen die Berichtsfrequenz und setzen die EZB hierüber unverzüglich in Kenntnis. Die NZBen können die Berichtsfrequenz einmal jährlich einer Überprüfung unterziehen. d) Daten, für die die NZB eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 gewährt hat, werden der EZB einmal wöchentlich vor 13.00 Uhr MEZ des ersten TARGET2-Erfüllungstags übermittelt, der auf das Ende der Woche folgt, auf die sich die Daten beziehen.
3.NZBen beschließen, bis wann sie die Daten der Berichtspflichtigen benötigen, um ihre Berichtspflichten gemäß Absatz 2 erfüllen zu können, und setzen die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis.
4.Fällt eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Ankündigung auf der Website der EZB.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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