Art. 7 – Bestimmungen zur Vertraulichkeit

REG_2014_1333 · über Geldmarktstatistiken

1.Die EZB und die NZBen wenden die in den Artikeln 8 und 8c der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten an, sofern sie aufgrund dieser Verordnung Daten erhalten und verarbeiten bzw. an andere NZBen des Euro-Währungsgebiets weitergeben und diese Daten vertrauliche Angaben enthalten.
2.In den von der EZB oder einer NZB aufgrund dieser Verordnung erhobenen statistischen Daten enthaltene vertrauliche Angaben werden vorbehaltlich des Absatzes 1 nicht an Behörden oder sonstige Dritte weitergegeben oder diesen auf andere Weise mitgeteilt, wenn es sich nicht um die EZB oder die NZBen des Euro-Währungsgebiets handelt, es sei denn der betreffende Berichtspflichtige hat der EZB oder der jeweiligen NZB im Voraus schriftlich sein ausdrückliches Einverständnis erteilt und die EZB oder ggf. die jeweilige NZB haben mit dem Berichtspflichtigen angemessene Regelungen zur Vertraulichkeit vereinbart.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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