Art. 9 – Vereinfachtes Änderungsverfahren

REG_2014_1333 · über Geldmarktstatistiken

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB kann das Direktorium der EZB technische Änderungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen, falls diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede solche Änderung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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