Art. 8 – Überprüfung und Zwangserhebung

REG_2014_1333 · über Geldmarktstatistiken

Die EZB bzw. die NZBen haben das Recht, die von den Berichtspflichtigen aufgrund ihrer statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 3 sowie den Anhängen I, II und III dieser Verordnung zu liefernden Daten zu überprüfen und, falls erforderlich, zwangsweise zu erheben. Von diesem Recht kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang IV festgelegten Anforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, konzeptionelle Erfüllung und Korrekturen nicht erfüllt. Zudem gilt Artikel 6 der Verordnung (EC) Nr. 2533/98.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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