Art. 11 – Bestimmung zur regelmäßigen Überprüfung

REG_2014_1333 · über Geldmarktstatistiken

Zwölf Monate nach der erstmaligen Meldung überprüft die EZB die Anwendung dieser Verordnung und erstellt hierzu einen Bericht. Entsprechend der Empfehlungen in diesem Bericht kann sie die Anzahl der Berichtspflichtigen und/oder die statistischen Berichtsanforderungen erhöhen oder verringern. Nach dieser erstmaligen Überprüfung erfolgt regelmäßig in jedem zweiten Jahr eine Aktualisierung des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 REG_2014_1333 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 11 REG_2014_1333 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.