ErwGr. 9

REG_2014_1367 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016)

Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (3) definiert sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt. Ausgenommen davon sind allerdings die Goldlachs- und Blaulengbestände. Die wichtigste Fischerei auf Blauleng ist Gegenstand der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen; zum Zwecke der Vereinfachung sollten sich alle TAC für Blauleng danach richten und in ein und demselben Rechtsakt festgesetzt werden. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für die Goldlachs- und Blaulengbestände in einer gesonderten einschlägigen jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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