Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2014_139 · zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für Folgendes fest: a) Die Bedingungen für die Festlegung der für einen Flugplatz geltenden Zulassungsgrundlage gemäß Anhang II und Anhang III und für die Unterrichtung der Antragsteller darüber; b) die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Zeugnissen für Flugplätze und von Zeugnissen für Organisationen, die für den Flugplatzbetrieb, einschließlich Betriebsgrenzen aufgrund der spezifischen Flugplatzgestaltung, gemäß Anhang II und Anhang III zuständig sind; c) die Bedingungen für den Betrieb eines Flugplatzes gemäß den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Va und, sofern zutreffend, Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung; d) die Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zeugnissen gemäß Anhang III; e) die Bedingungen für die Anerkennung und die Umwandlung bestehender von Mitgliedstaaten ausgestellter Zeugnisse für Flugplätze; f) die Bedingungen für die Entscheidung, die in Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung(EG) Nr. 216/2008 genannten Freistellungen nicht zu gestatten, einschließlich Kriterien für Frachtflugplätze, die Meldung von freigestellten Flugplätzen und für die Überprüfung gewährter Freistellungen; g) die Bedingungen für die Anordnung eines Betriebsverbots, einer Betriebseinschränkung oder bestimmter Betriebsauflagen aus Sicherheitsgründen gemäß Anhang III; h) bestimmte Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten und für die Aufsicht über diese gemäß Absatz 2 Buchstabe e von Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gemäß Anhang II und Anhang III der vorliegenden Verordnung.
(2)Die zuständigen Behörden, die mit der Zulassung von Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten sowie mit der Aufsicht über diese befasst sind, müssen die Anforderungen gemäß Anhang II erfüllen.
(3)Flugplatzbetreiber und Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten müssen die in Anhang III festgelegten Anforderungen erfüllen.
(4)Flugplatzbetreiber müssen die in Anhang IV festgelegten Anforderungen erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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