Art. 4 – Unterrichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

REG_2014_139 · zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit („Agentur“) die Namen, Standorte, ICAO-Flughafencodes und die Namen der Flugplatzbetreiber sowie die Zahl der Fluggäste und der Bewegungen im Frachtverkehr der Flugplätze mit, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der vorliegenden Verordnung Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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