ErwGr. 8

REG_2014_139 · zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Spezifische Dienstleistungen gemäß Anhang IV Teilabschnitt B (Teil ADR.OPS) sollten auf Flugplätzen erbracht werden. In einigen Fällen werden diese Dienste nicht direkt von dem Flugplatzbetreiber erbracht, sondern von einer anderen Organisation oder staatlichen Stelle oder einer Kombination aus beidem. In diesen Fällen sollte der Flugplatzbetreiber als für den Betrieb des Flugplatzes Verantwortlicher Vereinbarungen und Schnittstellen mit diesen Organisationen oder Stellen getroffen bzw. eingerichtet haben, um die Erbringung von Diensten gemäß den in Anhang IV genannten Anforderungen sicherzustellen. Wenn diese Vereinbarungen und Schnittstellen getroffen bzw. eingerichtet sind, sollte unterstellt werden, dass der Flugplatzbetreiber seiner Verantwortung nachgekommen ist, und er nicht unmittelbar für etwaige Verstöße einer anderen an der Vereinbarung beteiligten Stelle verantwortlich oder haftbar gemacht werden, sofern er alle einschlägigen Anforderungen und Verpflichtungen dieser Verordnung, die für seine Verantwortlichkeiten im Rahmen der Vereinbarung von Belang sind, erfüllt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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