ErwGr. 1

REG_2014_208 · über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

Am 20. Februar 2014 hat der Rat alle Formen der Gewaltanwendung in der Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Einstellung der Gewalt und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Ukraine. Er rief die Regierung zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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