Art. 17 – Evaluierung im Programmplanungszeitraum

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2018 eine Halbzeitbewertung des Fonds vor.
(2)Die Kommission kann auf eigene Initiative operationelle Programme evaluieren.
(3)Die für ein OP I zuständige Verwaltungsbehörde kann im Programmplanungszeitraum die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms bewerten.
(4)In den Jahren 2017 und 2022 führt die für ein OP I zuständige Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission genehmigte Muster. Die Kommission erlässt nach Konsultation der Interessenträger Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.
(5)Die für ein OP II zuständige Verwaltungsbehörde nimmt bis 31. Dezember 2022 mindestens eine Evaluierung vor, bei der Wirksamkeit, Effizienz und Wirkung der geförderten Vorhaben bewertet werden. Es wird für angemessene Folgemaßnahmen gesorgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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