Art. 20 – Kofinanzierung

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Der Kofinanzierungssatz auf der Ebene des operationellen Programms beträgt bis zu 85 % der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben. Er kann unter den in Artikel 21 Absatz 1 beschriebenen Umständen erhöht werden. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Maßnahmen des Fonds durch zusätzliche nationale Ressourcen zu unterstützen.
(2)Im Kommissionsbeschluss zur Annahme eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt.
(3)Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Hilfe können zu 100 % finanziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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