Art. 23 – Förderungsfähige Vorhaben

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Über ein operationelles Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt.
(2)Vorhaben können nur dann aus einem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren und auf der Grundlage von entweder im operationellen Programm festgelegten oder durch den Begleitausschuss gebilligten Kriterien ausgewählt wurden.
(3)Die Auswahlkriterien und die Listen der Vorhaben, die für eine Unterstützung aus einem OP II ausgewählt wurden, werden nach Annahme den Begleitausschüssen der aus dem ESF kofinanzierten operationellen Programme bekannt gegeben.
(4)Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel auch aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer solchen Transaktion erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur in Artikel 20 vorgesehenen Kofinanzierung des Programms beitragen müssen. Um eine möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Verfahren an, laut denen die darin genannten Erzeugnisse für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um ihre höchste Effizienz zu gewährleisten.
(5)Diese Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung werden unentgeltlich an die am stärksten benachteiligten Personen verteilt.
(6)Ein aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf keine Unterstützung aus mehr als einem aus dem Fonds kofinanzierten operationellen Programm oder einem anderen Instrument der Union erhalten, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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