Art. 21 – Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten
REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
(1)Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (11) Makrofinanzhilfen von der Union. b) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (12) des Rates mittelfristige Finanzhilfen. c) Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt.
Kann ich Art. 21 REG_2014_223 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.