Art. 24 – Formen der Unterstützung

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Die Mitgliedstaaten nutzen den Fonds, um Unterstützung in Form von Finanzhilfen, Aufträgen oder einer Kombination davon anzubieten. Diese Unterstützung darf jedoch nicht die Form einer Beihilfe annehmen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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