Art. 27 – Technische Hilfe

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Auf Initiative oder im Namen der Kommission und bis zu einer Obergrenze von 0,35 % der jährlichen Fondsmittel können zur Durchführung dieser Verordnung notwendige Vorbereitungs-, Begleitungs-, administrative und technische Hilfs-, Prüf-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen sowie für Aktivitäten nach Artikel 10 aus dem Fonds finanziert werden.
(2)Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten und die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zum geplanten Einsatz technischer Hilfe.
(3)Die Kommission legt jedes Jahr im Wege von Durchführungsrechtsakten ihre Pläne bezüglich der Art von Aktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen dar, wenn ein Beitrag aus dem Fonds vorgesehen ist.
(4)Auf Initiative der Mitgliedstaaten und bis zu einer Obergrenze von 5 % der jährlichen Fondsmittel können zur Durchführung dieser Verordnung notwendige Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Begleitungs-, administrative und technische Hilfs-, Prüf-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen aus dem operationellen Programm finanziert werden. Aus ihm können auch Maßnahmen zur technischen Hilfe und zum Kapazitätenaufbau von Partnerorganisationen finanziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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