Art. 26 – Förderungsfähigkeit von Ausgaben

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Die Förderungsfähigkeit von Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgelegt.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 können folgende Ausgaben aus einem OP I gefördert werden: a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung; b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung in die Lager der Partnerorganisationen und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder in hinreichend begründeten Fällen die tatsächlich entstandenen und bezahlten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder die materielle Basisunterstützung kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; c) die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel; d) Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen, die Partnerorganisationen entstanden sind und von ihnen bezahlt wurden; e) Kosten für flankierende Maßnahmen, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung direkt oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten.
(3)Unbeschadet des Absatzes 1 handelt es sich bei den Kosten, die für eine Unterstützung aus einem operationellen Programm infrage kommen, um gemäß Artikel 27 Absatz 4 entstandene Kosten oder für indirekte gemäß Artikel 27 Absatz 3 entstandene Kosten zum Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderungsfähigen direkten Personalkosten.
(4)Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden: a) Schuldenzinsen; b) Bereitstellung von Infrastruktur; c) Kosten für Gebrauchtgüter; d) Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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