(1)Die Förderungsfähigkeit von Ausgaben wird auf der Grundlage nationaler Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgelegt.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 können folgende Ausgaben aus einem OP I gefördert werden: a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung; b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung in die Lager der Partnerorganisationen und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder in hinreichend begründeten Fällen die tatsächlich entstandenen und bezahlten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder die materielle Basisunterstützung kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; c) die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel; d) Kosten für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen, die Partnerorganisationen entstanden sind und von ihnen bezahlt wurden; e) Kosten für flankierende Maßnahmen, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung direkt oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten.
(3)Unbeschadet des Absatzes 1 handelt es sich bei den Kosten, die für eine Unterstützung aus einem operationellen Programm infrage kommen, um gemäß Artikel 27 Absatz 4 entstandene Kosten oder für indirekte gemäß Artikel 27 Absatz 3 entstandene Kosten zum Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderungsfähigen direkten Personalkosten.
(4)Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden: a) Schuldenzinsen; b) Bereitstellung von Infrastruktur; c) Kosten für Gebrauchtgüter; d) Mehrwertsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
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