Art. 28 – Allgemeine Grundsätze für Verwaltungs- und Kontrollsysteme

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten gemäß Artikel 5 Absatz 7
a)eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle befassten Stelle und die Zuweisung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle,
b)die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen,
c)Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der erklärten Ausgaben,
d)computergestützte Systeme für die Buchführung, die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Begleitung und Berichterstattung,
e)Systeme für Berichterstattung und Begleitung, wenn die zuständige Stelle die Ausführung diesen Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;
f)Modalitäten für eine Funktionsprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
g)Systeme und Verfahren, die einen angemessenen Prüfpfad gewährleisten;
h)Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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