(1)Jeder Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde. Dieselbe Verwaltungsbehörde kann für zwei operationelle Programme benannt werden.
(2)Unbeschadet des Absatzes 3 benennt der Mitgliedstaat für jedes operationelle Programm eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde. Dieselbe Bescheinigungsbehörde kann für zwei operationelle Programme benannt werden.
(3)Der Mitgliedstaat kann für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.
(4)Der Mitgliedstaat benennt für jedes operationelle Programm eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Prüfbehörde. Dieselbe Prüfbehörde kann für zwei operationelle Programme benannt werden.
(5)Sofern der Grundsatz der Aufgabentrennung gewahrt ist, können die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde für OP I und – für OP II, für die der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Fonds 250 000 000 EUR nicht überschreitet– die Prüfbehörde Teil derselben Behörde oder öffentlichen Stelle sein.
(6)Der Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde übernehmen. Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten.
(7)Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann die Verwaltung eines Teiles des operationellen Programms einer zwischengeschalteten Stelle übertragen, und zwar mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der zwischengeschalteten Stelle und dem Mitgliedstaat bzw. der Verwaltungsbehörde. Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche administrative und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt.
(8)Der Mitgliedstaat legt schriftlich Regeln für sein Verhältnis zu den Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden sowie für deren Beziehungen untereinander und zur Kommission fest.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025
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