Art. 33 – Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Die Bescheinigungsbehörde eines operationellen Programms ist insbesondere dafür zuständig,
a)Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass diese das Ergebnis zuverlässiger Buchführungssysteme sind, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der Verwaltungsbehörde geprüft wurden,
b)den Abschluss gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung zu erstellen,
c)zu bescheinigen, dass der Abschluss vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen,
d)sicherzustellen, dass es für jedes Vorhaben ein System gibt, das die Buchhaltungsdaten elektronisch aufzeichnet und speichert und alle für die Erstellung von Zahlungsanträgen oder Abschlüssen notwendigen Daten unterstützt, einschließlich Daten zu wiedereinzuziehenden Beträgen, wiedereingezogenen Beträgen und Beträgen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehalten werden,
e)sicherzustellen, dass sie von der Verwaltungsbehörde ausreichende Informationen zu den Verfahren und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Ausgaben erhalten hat, um Zahlungsanträge erstellen und einreichen zu können,
f)bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen,
g)über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die Empfängereinrichtungen ausgezahlte entsprechende öffentliche Förderung in elektronischer Form Buch zu führen,
h)über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor dem Abschluss des operationellen Programms durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung dem Haushalt der Union wieder zugeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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