Art. 29 – Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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