Art. 25 – Finanzhilfearten

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Folgende Arten von Finanzhilfen sind möglich: a) Erstattung förderungsfähiger, tatsächlich entstandener und bezahlter Kosten; b) Erstattung auf der Basis von Einheitskosten; c) Pauschalbeträge, die 100 000 EUR öffentliche Förderung nicht überschreiten; d) Pauschalsätze – ermittelt anhand eines Prozentsatzes, der auf eine oder mehrere definierte Kostenkategorien angewendet wird.
(2)Die in Absatz 1 angeführten Optionen können nur bezüglich eines Vorhabens kombiniert werden, wenn jede Option für unterschiedliche Kostenkategorien gilt oder sie in aufeinanderfolgenden Phasen dieses Vorhabens zum Einsatz kommen.
(3)Als Grundlage für die Ermittlung der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d angeführten Beträge dienen a) eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode, die sich auf einen der folgenden Punkte stützt: i) statistische Daten oder andere objektive Informationen; ii) die überprüften bisherigen Daten einzelner Empfängereinrichtungen oder die Anwendung ihrer üblichen Kostenrechnungspraxis; b) Methoden und entsprechende Einheitskosten, Pauschalbeträge und Pauschalsätze, die für zur Gänze vom betreffenden Mitgliedstaat finanzierte Finanzhilfeprogramme für ähnliche Vorhaben und Empfängereinrichtungen gelten; c) im Rahmen dieser Verordnung festgelegte Sätze; d) Einzelfälle unter Verweis auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Haushaltsentwurf, wenn die öffentliche Förderung 100 000 EUR nicht übersteigt.
(4)Für die Zwecke der Anwendung von Titel VI gelten die gemäß den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Finanzhilfearten berechneten Beträge als förderungsfähige Ausgaben, die der Empfängereinrichtung entstanden sind und von ihr bezahlt wurden.
(5)In dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung für jedes Vorhaben enthält, werden auch die Methode für die Berechnung der Kosten des Vorhabens sowie die Bedingungen der Zahlung der Finanzhilfe festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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