Art. 37 – Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Die Kommission arbeitet mit den Prüfbehörden zusammen, um deren Prüfpläne und -methoden zu koordinieren, und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme unverzüglich mit diesen Behörden aus.
(2)In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mehrere Prüfbehörden benennt, kann er zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit eine Koordinierungsstelle benennen.
(3)Die Kommission, die Prüfbehörden und gegebenenfalls die Koordinierungsstelle treffen regelmäßig, in der Regel mindestens jedoch – sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Prüfstrategie zu überprüfen und sich über andere Fragen hinsichtlich der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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