Art. 38 – Mittelbindungen

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Annahme eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung.
Für jedes operationelle Programm erfolgt die Bindung der Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung des Programms durch die Kommission.
Die Kommission nimmt die Mittelbindungen für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem 1. Mai eines Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Beschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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