Art. 41 – Zahlungsanträge

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Die der Kommission zu übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die Kommission zur Erstellung von Rechnungsabschlüssen gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Haushaltsordnung benötigten Angaben.
(2)Zahlungsanträge für das gesamte operationelle Programm und für technische Hilfe laut Artikel 27 Absatz 3 umfassen a) den Gesamtbetrag der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben, die den Empfängereinrichtungen entstanden sind und für die Durchführung von Vorhaben getätigt wurden, so, wie er im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde b) den Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, so, wie er im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde
(3)Außer für Unterstützungsarten nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c und d werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen förderungsfähigen Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Bei diesen Finanzhilfearten entsprechen die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge den auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten.
(4)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die Zahlungsanträge. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 3 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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