Art. 42 – Zahlungen an Empfängereinrichtungen

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Werden Finanzhilfen an Partnerorganisationen gezahlt, gewährleistet die Verwaltungsbehörde eine zur Durchführung von Vorhaben ausreichende Mittelzufuhr an die Empfängereinrichtungen.
(2)Vorbehaltlich verfügbarer Mittel aus den Vorschusszahlungen und den Zwischenzahlungen sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass eine Empfängereinrichtung den Gesamtbetrag der fälligen förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben vollständig und spätestens 90 Tage nach dem Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags durch die Empfängereinrichtung erhält. Empfängereinrichtungen zu zahlende Beträge werden durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder sonstige Abgaben gleicher Wirkung verringert.
(3)Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 2 kann durch die Verwaltungsbehörde in den folgenden hinreichend begründeten Fällen unterbrochen werden: a) Der Betrag des Zahlungsantrags ist nicht fällig, oder die geeigneten Belege, darunter die für die Überprüfungen durch die Verwaltung gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a erforderlichen Unterlagen, wurden nicht vorgelegt. b) In Bezug auf eine mögliche Unregelmäßigkeit mit Auswirkungen auf die betreffenden Ausgaben wurde eine Untersuchung eingeleitet. Die betreffende Empfängereinrichtung wird schriftlich über die Unterbrechung und die Gründe dafür informiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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