Art. 44 – Zahlung und Verbuchung des Vorschusses

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Nach dem Beschluss der Kommission zur Annahme des operationellen Programms leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % des Gesamtbeitrags des Fonds zum betreffenden operationellen Programm.
(2)Der Vorschuss wird ausschließlich für Zahlungen an Empfängereinrichtungen im Rahmen der Programmdurchführung verwendet. Er wird der zuständigen Stelle unverzüglich für diesen Zweck zur Verfügung gestellt.
(3)Der als Vorschuss gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission erstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission den ersten Vorschussbetrag gezahlt hat, kein Zahlungsantrag für das betreffende operationelle Programm gestellt wurde. Diese Rückzahlung hat keinen Einfluss auf den Beitrag der Union zum betreffenden operationellen Programm.
(4)Spätestens beim Abschluss des operationellen Programms wird der als Vorschuss gezahlte Betrag von der Kommission in vollem Umfang verbucht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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