Art. 43 – Verwendung des Euro

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten operationellen Programmen, in den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Abschlüssen und die in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten Ausgaben sind in Euro anzugeben.
(2)Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung dieser Beträge erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben bei der Bescheinigungsbehörde des betreffenden operationellen Programms verbucht wurden. Der Wechselkurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.
(3)Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, wird das in Absatz 2 beschriebene Umrechungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewendet, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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