Art. 45 – Einreichfrist für die Beantragung von Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Die Bescheinigungsbehörde legt gemäß Artikel 41 Absatz 2 regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die während des Geschäftsjahres in ihrem Rechnungsführungssystem verbucht wurden. Allerdings kann die Bescheinigungsbehörde – sofern sie es für notwendig erachtet – solche Beträge in die Zahlungsanträge aufnehmen, die in nachfolgenden Geschäftsjahren eingereicht werden.
(2)Die Bescheinigungsbehörde stellt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung bis zum 31. Juli des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres, auf jeden Fall aber vor dem ersten Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr.
(3)Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst gestellt werden, nachdem der Kommission die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 35 mitgeteilt wurde.
(4)Für ein operationelles Programm, für das der Kommission der jährliche Durchführungsbericht gemäß Artikel 13 nicht übermittelt wurde, werden keine Zwischenzahlungen vorgenommen.
(5)Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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