Art. 48 – Einreichung von Informationen

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der Frist gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung bei der Kommission die folgenden in selbigem Artikel genannten Unterlagen ein:
a)die Rechnungslegung für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 49 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
b)die Zuverlässigkeitserklärung und den zusammenfassenden Kontrollbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung;
c)den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 34 Absatz 5 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 48 REG_2014_223 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 48 REG_2014_223 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.