Art. 59 – Aufhebung der Mittelbindung

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Die Kommission hebt die Mittelbindung für Beträge in einem operationellen Programm auf, die nicht bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des operationellen Programms folgenden Haushaltsjahres für Vorschuss- und Zwischenzahlungen in Anspruch genommen worden sind oder für die kein im Einklang mit Artikel 41 erstellter Zahlungsantrag gemäß Artikel 45 eingereicht wurde, einschließlich eines Zahlungsantrags, für den die Zahlungsfrist ganz oder teilweise unterbrochen worden ist oder die Zahlungen ausgesetzt worden sind.
(2)Am 31. Dezember 2023 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis zu dem in Artikel 52 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt sämtliche gemäß Artikel 52 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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