Art. 60 – Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den a) die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden oder b) aufgrund höherer Gewalt, die gravierende Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms hat, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte. Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten operationellen Programms oder von Teilen desselben nach. Die obengenannte Ausnahme kann für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt höchstens ein Jahr dauert, oder mehrere Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.
(2)Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b bis zum 31. Januar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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