ErwGr. 3

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten geeignete Schritte unternehmen, um jede Form der Diskriminierung zu vermeiden, und die Gleichstellung von Männern und Frauen und die konsequente Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Umsetzung sowie der Begleitung und der Evaluierung eines Fonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden "Fonds") – auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch bewährter Verfahren – sicherstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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