ErwGr. 55

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für Jahrespläne zu den aus der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission zu finanzierenden Maßnahmen, zur Annahme und Änderung operationeller Programme, zur Aussetzung von Zwischenzahlungen, zur Nichtakzeptanz des Abschlusses und zum in diesem Fall in Rechnung zu stellenden Betrag, zu finanziellen Berichtigungen, zur jährlichen Aufschlüsselung der Mittel für Verpflichtungen nach Mitgliedstaaten und – im Falle der Aufhebung von Mittelbindungen – zur Änderung von Beschlüssen zur Annahme von Programmen übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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