REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu folgenden Punkten zu erlassen: der Inhalt des jährlichen Durchführungsberichts und des Schlussberichts, einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren; die Kriterien für die Bestimmung der Fälle zu meldender Unregelmäßigkeiten, zu den zu übermittelnden Daten und zu der Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen; Regelungen bezüglich der Angaben über die Daten, die im Rahmen der von den Verwaltungsbehörden eingerichteten Überwachungssysteme in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind; Mindestanforderungen für die Prüfpfade; der Geltungsbereich und Inhalt von nationalen Prüfungen und die Methodik der Probenahme; detaillierte Regelungen für die Verwendung von im Zuge von Prüfungen erhobenen Daten; Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel in der Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, Kriterien zur Festsetzung der Höhe einer vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierter finanzieller Berichtigungen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Laufe der Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, einschließlich auf Expertenebene, durchführt.
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