REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen
Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einer Prüfung unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Prüfungen sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderungsfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 150 000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollte ein Vorhaben jederzeit geprüft werden können, wenn Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder nach Abschluss eines Vorhabens im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Die Kommission sollte in der Lage sein, die Prüfpfade der Prüfbehörde zu kontrollieren oder an Vor-Ort-Prüfungen der Prüfbehörde teilzunehmen. Ist die Kommission im Anschluss daran nicht hinreichend von der effektiven Arbeitsweise der Prüfbehörde überzeugt, sollte es ihr möglich sein, eine erneute Prüfung der von dieser geprüften Sachverhalte vorzunehmen, sofern dies im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards steht. Damit der Prüfaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Prüfarbeit im Hinblick auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Prüfbehörde zuverlässig ist. Um den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu reduzieren, sollten spezielle Vorschriften eingeführt werden, um die Gefahr einer Überschneidung von Prüfungen der gleichen Vorhaben durch verschiedene Organe bzw. Einrichtungen, nämlich den Europäischen Rechnungshof, die Kommission und die Prüfbehörde, zu verringern. Darüber hinaus sollten beim Prüfumfang das Ziel, die Merkmale der Zielgruppen des Fonds und der gemeinnützige Charakter der zahlreichen Empfängereinrichtungen des Fonds umfassend berücksichtigt werden.
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